Fragen zur Umsatzmeldung

Gemäß HmbAltPflUmlVO § 5 Absatz 2 Satz 5 sind alle Einrichtungen verpflichtet, jeweils spätestens bis zum 15. September eines jeden Jahres den sich nach § 2 Absatz 3 HmbAltPflUmlVO ergebenden Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres an die Abteilung Ausbildungsumlage zu melden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss gemäß § 4 der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) der Jahresabschluss aufgestellt sein, so dass alle Betriebe, die unter die PBV fallen, die maßgeblichen Umsätze des Vorjahres kennen. Unabhängig von der Fertigstellung der Bilanz gehen die maßgeblichen betrieblichen Erträge aus den Abrechnungsunterlagen des Vorjahres hervor.

Nein. Erträge aus Beratungseinsätzen nach § 37 (3) sind nicht in die Meldung einzubeziehen. Auf die Abrechnung dieser Leistungen darf dementsprechend auch kein prozentualer Aufschlag zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge erfolgen. 

Bis zum Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 01. Januar 2017 waren umlagerelevant und damit meldepflichtig im Rahmen der Ausbildungsumlage Erträge im Sinne von § 61 SGB XII und damit aus Leistungen der Hilfe zur Pflege auf der Grundlage von Bewilligungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (§§ 61 bis 66).

Seit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 01. Januar 2017 sind umlagerelevant und damit meldepflichtig die Erträge aus Leistungen der Hilfe zur Pflege auf der Grundlage von Bewilligungen:

- ambulant nach §§ 64 b, 64 i und 66 SGB XII

- teilstationär nach §§ 64 g, 64 i und 66 SGB XII

- solitäre Kurzzeitpflege nach §§ 64 h, 64 i und 66 SGB XII

- stationär nach §§ 64 h, 64 i, 65 und 66 SGB XII

in der jeweils geltenden Fassung.

Aus den Regelungen der HmbAltPflUmlVO folgt, dass alle Einrichtungen mit Betriebssitz in Hamburg, für die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg ein Versorgungsvertrag besteht, am Ausgleichsverfahren teilnehmen müssen. Eine Differenzierung nach dem Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht und der Umsatz generiert wurde, ist nicht vorgesehen und beabsichtigt. In der Folge sind die Umsätze, die ein Hamburger Pflegedienst in einem benachbarten Bundesland erwirtschaftet und abrechnen kann, meldepflichtig im Sinne der HmbAltPflUmlVO (vgl. hierzu auch die aktualisierte Fassung der Verabredungen mit den Kostenträgern zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge vom 12. Juli 2017 unter dem Menüpunkt Downloads/Verfahren).

Mit Inkrafttreten des PSG II und der Einführung der Pflegegrade zum 01. Januar 2017 entfällt die Einteilung in Pflegestufen. Zum Meldetermin 15.09.2018 sind daher in die Umsatzmeldung (diese betrifft dann das Kalenderjahr 2017) einzubeziehen:

- bei ambulanten Einrichtungen die Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 36  und 45b SGB XI für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 64b, 64i und 66 SGB XII

- bei teilstationären Einrichtungen die Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 41 und 45b SGB XI für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 64g, 64i und 66 SGB XII

- bei Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege die Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 42 und 45b SGB XI für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 64h, 64i und 66 SGB XII

- bei stationären Einrichtungen die Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 42, 43 und 45b SGB XI für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 64h, 64i, 65 und 66 SGB XII

in der jeweils geltenden Fassung (vgl. hierzu auch die aktualisierte Fassung der Verabredungen mit den Kostenträgern zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge unter dem Menüpunkt Downloads/Verfahren).