Mit Inkrafttreten des PSG II und der Einführung der Pflegegrade zum 01. Januar 2017 entfällt die Einteilung in Pflegestufen. Zum Meldetermin 15.09.2018 sind daher in die Umsatzmeldung (diese betrifft dann das Kalenderjahr 2017) einzubeziehen:
- bei ambulanten Einrichtungen die Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 36 und 45b SGB XI für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 64b, 64i und 66 SGB XII
- bei teilstationären Einrichtungen die Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 41 und 45b SGB XI für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 64g, 64i und 66 SGB XII
- bei Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege die Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 42 und 45b SGB XI für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 64h, 64i und 66 SGB XII
- bei stationären Einrichtungen die Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 42, 43 und 45b SGB XI für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 64h, 64i, 65 und 66 SGB XII
in der jeweils geltenden Fassung (vgl. hierzu auch die aktualisierte Fassung der Verabredungen mit den Kostenträgern zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge unter dem Menüpunkt Downloads/Verfahren).